Es muss dann eine Mehrwegalternative angeboten werden, wenn der Letztvertreiber die Verpackung befüllt. Der Salat, der im Restaurant zubereitet und in die Verpackung gefüllt wird, ist ein Beispiel dafür, das Dressing, das bereits vorverpackt vom Restaurant eingekauft wurde, ist davon jedoch nicht betroffen.
Das Kriterium der Befüllung beim Letztvertreiber setzt nicht voraus, dass die Befüllung unmittelbar vor der tatsächlichen Übergabe an den Endverbraucher erfolgen muss, denkbar ist auch eine Vorab-Befüllung durch den Letztvertreiber. Somit kann die Mehrwegangebotspflicht auch gegeben sein, wenn Speisen vorverpackt sind oder vorgehalten werden. Die Verpackung muss also nicht erst auf Bestellung oder vor den Augen des Kunden befüllt werden, um eine Mehrwegalternative fordern zu können. Die Mehrwegangebotspflicht gilt auch für Waren, die beim Letztvertreiber vorverpackt und dem Endverbraucher zur Selbstbedienung angeboten werden, zum Beispiel verzehrfertige Speisen wie Salate, Sushi, Obst oder Süßspeisen.
Eine Befüllung direkt in der Verkaufsstelle ist nicht nötig, auch eine Vorbefüllung in Neben- und Vorbereitungsräumen, Küchen oder in anderen Einrichtungen des Letztvertreibers fällt unter die Mehrwegangebotspflicht.